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Kunden-Service

Impressum

Präambel

1. Hinweis:

Air Corsica ist eine Fluggesellschaft. Die Website www.aircorsica.com ist die Verkaufsplattform für elektronische Flugtickets von Air Corsica. Der Kauf eines Tickets bei Air Corsica setzt die vollständige Zustimmung des Kunden zu den Allgemeinen Beförderungs- und Verkaufsbedingungen von Air Corsica voraus und gilt als vorbehaltlose Annahme aller darin enthaltenen Bestimmungen. Air Corsica behält sich das Recht vor, auf dieser Website Änderungen, Korrekturen oder Aktualisierungen vorzunehmen. Aktualisierungen erfolgen regelmäßig. Wir empfehlen den Nutzern daher, sich bei jeder Buchung eines Tickets stets auf die jeweils gültigen Allgemeinen Beförderungs- und Verkaufsbedingungen der Fluggesellschaft zu beziehen.

2. Allgemeine Informationen:

Air Corsica – Aktiengesellschaft mit gemischter Wirtschaftsbeteiligung, mit Vorstand und Aufsichtsrat, Stammkapital: 15.015.520 Euro – Flughafen Napoléon-Bonaparte – BP 505 – 20186 AJACCIO CEDEX. Handelsregister Ajaccio: 349 638 395. SIRET: 349 638 395 00021. NAF-Code: 5110Z. Zentrale Tel.: 0825 35 35 35 (0,20 €/Min.). Kundenservice Tel.: 0825 35 35 35 (0,20 €/Min.). Aus dem Ausland: 00 33 4 95 20 95 20 (normale Verbindungskosten).

3. Internet-Support:

Unser Internet-Support ist erreichbar unter 0825 35 35 35 (0,20 €/Min.) von Montag bis Sonntag von 08:00 bis 20:00 Uhr sowie aus dem Ausland unter 00 33 4 95 20 95 20 (normale Verbindungskosten), ebenfalls täglich von 08:00 bis 20:00 Uhr. Sie können uns auch per E-Mail kontaktieren: support-commercial@aircorsica.com.

4. Geistiges Eigentum und Bildnachweise:

Alle Daten, Texte, Informationen, Bilder, Fotos oder sonstige Inhalte auf dieser Website sind durch das geistige Eigentumsrecht geschützt. Die Nutzer dürfen diese Inhalte ausschließlich zu privaten und nicht kommerziellen Zwecken (im familiären Rahmen) verwenden.

Abgesehen von dieser Ausnahme ist jede Reproduktion, Darstellung, Verbreitung, Veränderung, Nutzung oder Anpassung – in welcher Form auch immer – aller oder einzelner Elemente der Website ohne schriftliche Genehmigung von Air Corsica eine Urheberrechtsverletzung und wird gemäß dem französischen Gesetzbuch über geistiges Eigentum geahndet.

Alle Marken (Wort- und Bildmarken) sowie sonstige unterscheidungskräftige Kennzeichen auf der Website sind Eigentum von Air Corsica oder ihrer Partner. Jede Reproduktion, Darstellung oder Nutzung dieser Zeichen ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Rechteinhabers untersagt.

5. Buchung auf der Website:

Eine Buchung ist nur gültig, wenn sie unmittelbar mit dem Kauf eines Tickets abgeschlossen wird.

6. Verpflichtung:

Wenn der Kunde auf das Feld „Ich bestätige, dass ich die Allgemeinen Beförderungs- und Verkaufsbedingungen gelesen und akzeptiert habe“ klickt, ist er unwiderruflich an die Fluggesellschaft gebunden. Diese Zustimmung kann nicht in Frage gestellt werden.

7. Haftung:

Wir erinnern Sie daran, dass die Personenbeförderung im Luftverkehr den auf unserer Website einsehbaren Allgemeinen Beförderungs- und Verkaufsbedingungen unterliegt. Wir empfehlen Ihnen, diese sorgfältig zu lesen. Für andere auf der Website beschriebene Waren und Dienstleistungen, die nicht diesen Bedingungen unterliegen, übernimmt Air Corsica keine Haftung im Falle höherer Gewalt – wie zum Beispiel der Nichterfüllung durch externe Dienstleister.

8. Hyperlinks:

Die Einrichtung jeglicher Hyperlinks zu einem beliebigen Teil der Website www.aircorsica.com ist strengstens untersagt, sofern keine vorherige schriftliche Genehmigung von Air Corsica vorliegt. Diese Website kann Links zu anderen Internetseiten enthalten. Soweit nicht anders angegeben, dienen diese Links ausschließlich Informationszwecken und stellen weder eine Empfehlung noch eine Zustimmung zu deren Inhalten, Daten, Produkten oder sonstigen Informationen dar. Air Corsica übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt, die Daten, Produkte oder sonstigen Informationen auf diesen verlinkten Seiten. Air Corsica behält sich das Recht vor, solche Links jederzeit von ihrer Website zu entfernen.

9. Anwendbares Recht:

Diese Allgemeinen Bedingungen unterliegen dem französischen Recht.

Hinweis gemäß EU-Verordnung

A – Hinweis

Dieser Hinweis kann weder als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch dienen noch zur Auslegung des Montrealer Übereinkommens herangezogen werden.

B – Haftung des Luftfrachtführers gegenüber dem Fluggast und seinem Gepäck

Dieser Hinweis fasst die Haftungsregelungen zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des Montrealer Übereinkommens angewendet werden.

C – Entschädigung im Falle von Tod oder Körperverletzung

Es gilt keine finanzielle Haftungsobergrenze im Falle der Verletzung oder des Todes eines Fluggastes. Für Schäden bis zu 113.100 Sonderziehungsrechten (etwa 123.300 €) kann die Fluggesellschaft einen Entschädigungsanspruch nicht anfechten. Über diesen Betrag hinaus kann sie sich gegen eine Forderung verteidigen, wenn sie nachweist, dass sie in keiner Weise fahrlässig oder schuldhaft gehandelt hat.

D – Auszahlung von Vorschüssen

Im Falle des Todes oder der Verletzung eines Fluggastes muss die Fluggesellschaft innerhalb von fünfzehn Tagen nach Feststellung der anspruchsberechtigten Person einen Vorschuss leisten, um deren unmittelbaren finanziellen Bedarf zu decken. Im Todesfall darf dieser Vorschuss nicht unter 16.000 Sonderziehungsrechten liegen.

 

E – Verspätung von Fluggästen

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden im Falle einer Verspätung des Fluggastes, es sei denn, sie hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu vermeiden, oder es war ihr unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall ist die Haftung auf 4.694 Sonderziehungsrechte (etwa 5.116 €) pro Fluggast begrenzt.

F – Verspätung von Gepäck

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden im Falle einer Verspätung von Gepäck, es sei denn, sie hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu vermeiden, oder es war ihr unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Fall ist die Haftung auf 1.131 Sonderziehungsrechte (etwa 1.233 €) begrenzt.

G – Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäck

Die Fluggesellschaft haftet im Falle der Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung von Gepäck bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten (etwa 1.233 €). Bei aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft auch ohne eigenes Verschulden, es sei denn, das Gepäckstück war mangelhaft. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet die Fluggesellschaft nur, wenn ihr ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

H – Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck

Ein Fluggast kann von einer höheren Haftungsgrenze profitieren, indem er spätestens beim Check-in eine besondere Wertdeklaration abgibt und eine zusätzliche Gebühr entrichtet.

I – Reklamationen im Zusammenhang mit Gepäck

Im Falle von Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Gepäck muss der betroffene Fluggast so schnell wie möglich eine schriftliche Beschwerde bei der Fluggesellschaft einreichen. Bei Schäden an aufgegebenem Gepäck sowie bei Verspätung bei der Zustellung des Gepäcks muss die schriftliche Beschwerde innerhalb von sieben bzw. einundzwanzig Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem das Gepäck dem Fluggast zur Verfügung gestellt wurde.

J – Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers

Wenn die ausführende Fluggesellschaft nicht mit derjenigen identisch ist, mit der der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, hat der Fluggast das Recht, eine Beschwerde oder Reklamation an die eine oder die andere zu richten. Wenn der Name oder der Code einer Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben ist, gilt diese als die vertraglich verpflichtete Fluggesellschaft.

K – Frist für die Einreichung von Ansprüchen

Jede Klage auf Schadensersatz muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ankunft des Flugzeugs oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, eingereicht werden.

L – Grundlage der vorgenannten Regelungen

Die oben beschriebenen Regelungen basieren auf dem Übereinkommen von Montréal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 sowie durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde – in Frankreich insbesondere durch das Dekret Nr. 2004-578 vom 17. Juni 2004 über die Veröffentlichung des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, abgeschlossen in Montréal am 28. Mai 1999.